Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
§ 1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von den im
Vertragvorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich
ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der
Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen
Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich
erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine
angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs.
2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der
Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung
von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein
Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist
auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6
bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für
Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3
Abs. 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der
Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung
steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags
notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers
entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem
Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen
für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6
entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677 ff. BGB) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische
Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten
zu tragen.
10.Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt
wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer
Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten
zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen
Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9)
zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig
vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung
ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen
anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der
Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle
Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des
Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV Programme
berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich
rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z. B. nach dem Baurecht,
dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht
herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von
ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert
werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur
Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn
hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er
vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die
Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für
die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn
Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als
Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu
machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn
dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der
Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu
beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung
zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die
Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den
Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die
Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich
mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu
überlassen:
a) die notwendigen Lager und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der
Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm
für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee
und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm
bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so
können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine
Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten
durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder
die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht
zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei
Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb
darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist
zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass
er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen
zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen bekannt zu geben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums, Kunst oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach
näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt
sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der
Auftraggeber.
10.Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der
Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem
Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen,
wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von
12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung
ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend
sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden
können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe
schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber
offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in
einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2)Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei
Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten
nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald
die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu
benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die
Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in
den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten
sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat
der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der
Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die
bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6
Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und
seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches
Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes
verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des
§ 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags
kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung
beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den
noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch
berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen,
die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse
mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und
angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in
Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens
binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12
Werktagen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragspartelen
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein
Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide
Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur
die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form
angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer
auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr.
3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu
Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder
Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder
Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom
Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen
eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im
Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben
und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3
oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei
sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen
Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht
in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer
in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage, ist
sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen
als 1/4 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung,
so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine
andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso
etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine
Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als
erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat
der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie
nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur
Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der
Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der
Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben,
die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei
denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4. (1) ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart,
so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und
für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und
abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder
Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf
der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4
oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung
eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der
Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist
endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann
der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist
sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die
Vergütung mindern (§ 638 BGB).
7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für
alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die
Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die
Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden
Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu
tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt
hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer
Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der
Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen
Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere
Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind
in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen
getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und
den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese
Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm
der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie
der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,
gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn und Gehaltskosten der
Baustelle, Lohn und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der
Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle, Fracht , Fuhr und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die
Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so
gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der
Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten
Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6
Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf
den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht
fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen,
dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung
vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr-und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst
kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung
der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die
für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten
Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile,
wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen
übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des
Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten.
Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3
v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der
Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich,
so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung
schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und
schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden
ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine
prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder,
wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach
Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen-
und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der
Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen
Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der
Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne
Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in
§ 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten
bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des
Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienstoder
Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers
die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung
die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von
diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die
Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht
rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die
Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
und die Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das
Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit
begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der
Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen
zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf
ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam
verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die
Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er
dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut
einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut
den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der
Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der
Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein,
so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist
setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags
verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der
Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschiuss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er
diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten
Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer
Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die
Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme
und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei
denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten
Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann
darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für
Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein
anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem
Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf
er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie
ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so
soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb
von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die
Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn
auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer
das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen
Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des
schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die
materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren
Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

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