VOB  

Vergabe  und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

 

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von 

             Bauleistungen

 

§ 1 Art und Umfang der Leistung

 

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag

    bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen  

    Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

    a) die Leistungsbeschreibung,

    b) die Besonderen Vertragsbedingungen,

    c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

    d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

    e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

    f)  die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von  

        Bauleistungen.

3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber

    vorbehalten.

4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung

    erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des

    Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige

    Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem

    Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

 

§ 2 Vergütung

 

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach

    der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den

    Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen

    Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen

    für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen

    Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den

    tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere

    Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,

    nach Selbstkosten) vereinbart ist.

3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten

    Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von den im

    Vertragvorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

    (2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des

    Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung

    der Mehr  oder Minderkosten zu vereinbaren.

    (3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des

    Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich

    ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der

    Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen

    Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich

    erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem

    Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der

    Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen

    Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird

    entsprechend dem neuen Preis vergütet.

    (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder

    Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme

    vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine

    angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom

    Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau, Bauhilfs- und

    Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs.

    2 entsprechend.

5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des

    Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene

    Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-

    oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der

    Ausführung getroffen werden.

6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der

    Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den

    Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der

    Leistung beginnt.

    (2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung

    für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten

    Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so

    bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung

    von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein

    Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist

    auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder

    Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den

    Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6

    bleiben unberührt.

    (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für

    Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3

    Abs. 4 bleibt unberührt.

8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter

    eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.

    Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen

    Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet

    außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

    (2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der

    Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung

    steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags

    notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers

    entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem

    Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen

    für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6

    entsprechend.

    (3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§

    677 ff. BGB) bleiben unberührt.

9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere

    Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den

    Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,

    nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

    (2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische

    Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten

    zu tragen.

10.Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem 

    Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

 

§ 3 Ausführungsunterlagen

 

1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer

    unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der 

    Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt 

    wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer

    Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und

    Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen

    sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur

    ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten

    zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel

    hinzuweisen.

4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und

    Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen

    Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom

    Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder

    andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders

    den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen

    Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9)

    zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig

    vorzulegen.

6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung

    ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen

    anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

    (2) An DV Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit

    den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den

    festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der

    Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle

    Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf

    Verlangen nachzuweisen.

    (3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des

    Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV Programme

    berechtigt.

 

§ 4 Ausführung

 

1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen

    Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der

    verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich

    rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse  z. B. nach dem Baurecht,

    dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht 

    herbeizuführen.

    (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der

    Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,

    Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von

    ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert

    werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere

    Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur

    Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn

    hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als

    Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er

    vertraulich zu behandeln.   

    (3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer

    zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur

    vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die

    Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für

    die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn

    Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als

    Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

    (4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für

    unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu

    machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht

    gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn

    dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der

    Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach

    dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der

    Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu

    beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung

    zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

    (2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und

    berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen

    Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die

    Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den

    Arbeitnehmern regeln.

3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der

    Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die

    Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die

    Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber

    unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich

    mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben,

    Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem

    Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu

    überlassen:

    a) die notwendigen Lager  und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

    b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,

    c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

    Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der

    Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm

    für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor

    Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers

    hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee

    und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht

    schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,

    sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm

    bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so

    können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine

    Rechnung veräußert werden.

7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder

    vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten

    durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder

    die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus

    entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht

    zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber

    eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären,

    dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8

    Nr.  3).

8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.

    Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an

    Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei

    Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.

    Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des

    Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb

    darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist

    zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass

    er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

    (2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an

    Nachunternehmer die Vergabe  und Vertragsordnung für Bauleistungen

    zugrunde zu legen.

    (3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf

    Verlangen bekannt zu geben.

9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände

    von Altertums, Kunst oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der

    Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem

    Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach

    näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt

    sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der

    Auftraggeber.

10.Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von

    Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der 

    Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung

    entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 5 Ausführungsfristen

 

1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu

    beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem

    Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen,

    wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der

    Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den

    voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von

    12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung

    ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend

    sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden

    können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe

    schaffen.

4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der

    Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten

    Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung

    des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem

    Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und

    erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag

    entziehe (§ 8 Nr. 3).

 

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

 

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der

    Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich

    anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf

    Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber

    offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung

    verursacht ist:

    a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

    b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber

        angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in 

        einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

    c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare

        Umstände.

    (2)Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei 

    Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten

    nicht  als Behinderung.

3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet

    werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald

    die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich

    die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu

    benachrichtigen.

4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit

    einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige

    Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne

    dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten

    Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die

    Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in

    den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten

    sind.

6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat

    der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen

    Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober

    Fahrlässigkeit.

7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach

    Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt

    sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die

    Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der

    Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die

    bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

 

§ 7 Verteilung der Gefahr

 

1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch

    höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom

    Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so

    hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6

    Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der

    baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz

    eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch

    nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und

    Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören

    ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere

    Leistung oder selbständig vergeben sind.

 

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

 

1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den

    Vertrag kündigen.

    (2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich

    jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an

    Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und

    seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer

    seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise

    ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches

    Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt

    wird.

    (2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der

    Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes

    verlangen.

3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des

    § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos

    abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags

    kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung

    beschränkt werden.

    (2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den

    noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers

    durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche

    auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch

    berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz

    wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen,

    die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse

    mehr hat.

    (3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,

    Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und

    angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in

    Anspruch nehmen.

    (4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die

    entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens

    binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer

    aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige

    Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12

    Werktagen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen.

    Nummer 3 gilt entsprechend.

5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten

    Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich

    eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann

    nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

 

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

 

1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

    a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und

        dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung

        auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

    b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in

        Schuldnerverzug gerät.

2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der

    Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur

    Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf

    der Frist den Vertrag kündigen werde.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.

    Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene

    Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des

    Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 10 Haftung der Vertragspartelen

 

1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das

    Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich

    zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein

    Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide

    Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den

    Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im

    Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur

    die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form

    angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer

    auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr.

    3 hingewiesen hat.

    (2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch

    Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine

    solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse

    abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum

    Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu

    Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder

    Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder

    Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom

    Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen

    eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im

    Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der

    Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das

    geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände

    angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben

    und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3

    oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch

    zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie

    nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch

    genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere

    Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei

    sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den

    Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen

    Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

 

§ 11 Vertragsstrafe

 

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht

    in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer

    in Verzug gerät.

3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage, ist

    sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen

    als 1/4 Woche gerechnet.

4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur

    verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

 

§ 12 Abnahme

 

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung  gegebenenfalls auch

    vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist   die Abnahme der Leistung,

    so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine

    andere Frist kann vereinbart werden.

2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders

    abzunehmen.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung

    verweigert werden.

4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es

    verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen

    zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich

    niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen

    bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso

    etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine

    Ausfertigung.

    (2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers

    stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit

    genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist

    dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen

    mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die

    Fertigstellung der Leistung.

    (2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung

    oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die

    Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als

    erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer

    baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

    (3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat

    der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten

    Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie

    nicht schon nach § 7 trägt.

 

§ 13 Mängelansprüche

 

1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt

    der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur

    Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte

    Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

    Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der

    Abnahme frei von Sachmängeln,

    a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

    b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit

        aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der

        Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als

    vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der

    Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben,

    die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf

    Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder

    vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der

    Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei

    denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.

4. (1) ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart,

    so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und

    für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.

    Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und

    abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

    (2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder

    Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und

    Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

    abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür

    entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der

    Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

    (3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in

    sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme

    (§ 12 Nr. 2).

5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist

    hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen

    sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf

    der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten

    Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen

    Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4

    oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. 

    Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung

    eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der

    Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist

    endet. 

    (2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in

    einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann

    der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen

    lassen.

6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist

    sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand

    erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der

    Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die

    Vergütung mindern (§ 638 BGB).

7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für

    Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    (2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für

    alle Schäden.

    (3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage

    zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die

    Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die

    Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des

    Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden

    Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,

    a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der

        Technik beruht,

    b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten

        Beschaffenheit besteht oder

    c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner

        gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu

        tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten

        Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum

        Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

    (4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,

    soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt

    hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer

    Versicherungsschutz vereinbart ist.

    (5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten

    Sonderfällen vereinbart werden.

 

§ 14 Abrechnung

 

1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die

    Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der

    Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen

    Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der

    Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere

    Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind

    in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen

    getrennt abzurechnen.

2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der

    Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die

    Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und

    den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei

    Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der

    Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen

    Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach

    Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese

    Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist

    verlängert.

4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm

    der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie

    der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

 

§ 15 Stundenlohnarbeiten

 

1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen

    abgerechnet.

    (2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,

    gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die 

    Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn  und Gehaltskosten der 

    Baustelle, Lohn und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der 

    Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen 

    Anlagen der Baustelle, Fracht , Fuhr  und Ladekosten,

    Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher

    Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für

    Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem

    Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen

    Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die

    Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so

    gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn

    anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei

    erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von

    Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und

    maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie

    etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der

    Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)

    einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten

    Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6

    Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf

    den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht

    fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der

    Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,

    einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der

    Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der

    Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen,

    dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung

    vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen

    wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von

    Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und

    maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr-und Ladeleistungen sowie

    etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

 

§ 16 Zahlung

 

1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils 

    nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des 

    ausgewiesenen, darauf  entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst

    kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine 

    prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung

    der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die

    für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten 

    Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile,

    wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen

    übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. 

    (2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind

    nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen

    vorgesehenen Fällen zulässig. 

    (3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach

    Zugang der Aufstellung fällig. 

    (4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des

    Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart

    werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende

    Sicherheit zu leisten. 

    Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3

    v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. 

    (2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,

    soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen

    gewährt worden sind. 

3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und

    Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,

    spätestens  innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der

    Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich,

    so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. 

    (2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt

    Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung

    schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.  

    (3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter

    Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und

    schriftlich ablehnt. 

    (4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden

    ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. 

    (5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der

    Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären.

    Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine

    prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder,

    wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 

    (6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach

    Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen-

    und Übertragungsfehlern. 

4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne

    Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt

    und bezahlt werden.

5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen. 

    (2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. 

    (3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der 

    Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch

    innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der

    Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen

    Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 

    (4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht

    innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der

    Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne

    Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in

    § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren

    Verzugsschaden nachweist. 

    (5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten

    bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte

    angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus

    den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu

    leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des

    Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienstoder

    Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers

    die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung

    die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist

    verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von

    diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die

    Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht

    rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die

    Direktzahlung als anerkannt.

 

§ 17 Sicherheitsleistung

 

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,

    soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 

    (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung

    und die Mängelansprüche sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch

    Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines

    Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das

    Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft

    oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien

    des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

    zugelassen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der

    Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der

    Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die

    Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der

    Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit

    begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der

    Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen

    zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. 

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der

    Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf

    ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam

    verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. 

6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in

    Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die

    Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte

    Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er

    dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser

    Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut

    einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut

    den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags

    benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend. 

    (2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der

    Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der

    Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt. 

    (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein,

    so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist

    setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der

    Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags

    verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten. 

    (4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit

    einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der

    Betrag wird nicht verzinst. 

7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach

    Vertragsabschiuss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er 

    diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom

    Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten

    Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer

    Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die

    Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme

    und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei

    denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten

    Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann

    darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil

    der Sicherheit zurückhalten. 

    (2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für

    Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein

    anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem

    Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf

    er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

 

§ 18 Streitigkeiten

 

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38

    Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus

    dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des 

    Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie 

    ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2. (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so

    soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle

    unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer

    Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb

    von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die

    Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,

    wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des

    Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn

    auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat. 

    (2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines

    Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend

    gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer

    das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen

    Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des

    schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und

    Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über

    die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten

    Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei

    nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die

    materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich

    anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren

    Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

 


Impressum . VOB . Sitemap